Satzung

des Vereins Heilpädagogische Vereinigung e.V.

Stand 04. Juli 1987

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Heilpädagogische Vereinigung e.V." (HPV)
2. Der Sitz des Vereins ist Würzburg.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Vermittlung zwischen Theorie und Praxis in Erziehung und Unterricht, insbesondere die Förderung heilpädagogischer Innovationen, unter anderem durch Kurse, Tagungen, Vorträge und Exkursionen.
2. Der Verein arbeitet mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzungen zusammen. Er enthält sich jeder parteipolitischen Orientierung und Betätigung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

1. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird,
2. Geld- und Sachspenden,
3. Sonstige Zuwendungen.
4. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte oder andere Zwecke des Vereins fremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung), über den der Vorstand entscheidet.
3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet

a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt

a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen arbeitet oder sich vereinsschädlich verhält.

3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und den Mitgliedern mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannt Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

4. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.

5. Alle Mitglieder setzen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften ein und tragen dazu bei, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung

b) die Vorstandschaft
c) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d) Die Entlastung des Vorstandes
e) Die Änderung der Satzung
f) Die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von dreiviertel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntgegeben werden.

Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf außer der eigenen jedoch nicht mehr als zwei weitere Stimmen vertreten.

Hauptamtliche Angestellte des Vereins können nur das aktive Wahlrecht ausüben.

Vorschläge oder Bewerbungen von Mitgliedern zur Vorstandswahl müssen mit Bereitschafterklärungen schriftlich, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, in der Geschäftsführung eingegangen sein. Spätere Nennungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 8 Vorstandschaft und Vorstand

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und mindestens 5, höchstens 8 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die besondere Aufgabenstellung soll in der Zusammensetzung der Vorstandsschaft berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit sollten Hochschullehrer, praktische Erzieher und Lehrer, Eltern und Schulverwaltungsbeamten darin vertreten sein.

2. Die Vorstandschaft leitet die Vereinsarbeit, setzt den Jahreshaushalt fest, regelt die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter und führt die laufenden Geschäfte, gegebenenfalls durch die Benennung von Ausschüssen. Die Übertragung der Geschäftsführung auf einen Dritten ist gestattet (§9). Die Mitgliedschaft eines hauptamtlichen Geschäftsführers in der Vorstandschaft ist an seine Tätigkeit als Geschäftsführer gebunden.

3. Die Vorstandsmitglieder führen ihren Auftrag unentgeltlich, gegebenenfalls gegen Ersatz etwaiger Aufwendungen aus. Die Vorstandschaft wählt unter sich den 1.Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende, den Schatzmeister/die Schatzmeisterin und den Schriftführer/die Schriftführerin.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende, seinen Stellvertreter/Stellvertreterin sowie den Schatzmeister/Schatzmeisterin vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt, Grundstücksgeschäfte bedürfen grundsätzlich eines Vorstandsbeschlusses.

5. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf höchstens drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft und der Vorstand bleiben solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft und ein neuer Vorstand gewählt sind.

6. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, ergänzt sich die Vorstandschaft im Nachrückverfahren. Stehen hierfür keine Personen zur Verfügung, kann die Vorstandschaft für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied hinzu wählen.

7. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.

8. Die Vorstandschaft tagt bei Bedarf. Eine Vorstandschaftssitzung muss vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.

9. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse fasst die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit in mündlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von zweidrittel ihrer Mitglieder. Der Vorstand kann die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung regeln. Eine Geschäftsordnung ist erforderlich, wenn eine hauptamtliche Geschäftsstelle eingerichtet ist.

10. Die Beschlüsse der Vorstandschaft und des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Diese ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Geschäftsstelle

Die Durchführung der Aufgaben des Vereins obliegt der ehrenamtlich geführten Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird von der Vorstandschaft berufen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Vereinsorgane. Die Geschäftsführung kann einem hauptamtlichen Mitarbeiter übertragen werden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung der in §7 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Universität Würzburg übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden ist.

 

Würzburg, den 04. Juli 1987

Der Verein Heilpädagogische Vereinigung e.V. mit dem Sitz in Würzburg wurde am 12. Oktober 1987 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Nummer VR 1168 eingetragen.

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Neustadter Straße 12
76829 Landau
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